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   BSG, 06.09.1978 - 10 RV 39/78   

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https://dejure.org/1978,8850
BSG, 06.09.1978 - 10 RV 39/78 (https://dejure.org/1978,8850)
BSG, Entscheidung vom 06.09.1978 - 10 RV 39/78 (https://dejure.org/1978,8850)
BSG, Entscheidung vom 06. September 1978 - 10 RV 39/78 (https://dejure.org/1978,8850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Versorgungsbehörde muß für den Wert orthopädischer Schuhe eines Schwerbeschädigten aufkommen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwerbeschädigter - Orthopädische Schuhe - Anrechnung eines Eigenanteil - Ersatz für Eigenanteil von der Versorgungsbehörde

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 9/76

    Orthopädische Schuhe als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 06.09.1978 - 10 RV 39/78
    - (BSGE 42, 229) abge- -.

    BSG vom 28. September 1976 - } RK 9/76 (BSGE 42, 229) nicht in -.

  • BSG, 24.03.1977 - 10 RV 71/76

    Einheitlich gewährtes Heilmittel - Einheitliche Sachleistung - Lastenverteilung -

    Auszug aus BSG, 06.09.1978 - 10 RV 39/78
    digten erfolgte klare Regelungder Zuständigkeit für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen der Heilbehandlung bedeute nicht, daß damit auch zugleich und in gleicher Weise die Verteilung der aus der Heilbehandlung entstehenden finanziellen Lasten geregelt sei; insoweit verbleibe es vielmehr'bei der Regelung des 5 40 BVG (vgl Urteil vom 24. März 4977 - 10 RV 71/76 - SozR 5400 5 19 Nr. 4).
  • BSG, 27.04.1989 - 9 RV 9/88

    Wahl der Behandlungsmethode durch den Versorgungsberechtigten

    Leistungen selbst zu beschaffen (vgl die Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks VI 2648 S 8 zu Nr. 8 des Entwurfs eines Dritten Anpassungsgesetzes-KOV; ferner Wilke-Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 6. Aufl § 18 RdNrn 11, 13 am Ende; zur Anwendung des § 18 Abs. 2 im Falle unberechtigter Verweigerung der Sachleistung vgl auch Urteil des 10. Senats vom 6. September 1978 - SozR 3100 § 18 Nr. 6).
  • BSG, 02.05.1979 - 2 RU 103/78

    Kein Eigenanteil des Verletzten bei Gewährung einer Studiumsbeihilfe nach dem

    Während die Krankenpflege das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf (s. § 182 Abs. 2 RVO), ist, wie bereits ausgeführt, die Berufshilfe mit allen geeigneten Mitteln durchzuführen (s. § 556 Abs. 1 RVO; zum Ersatz des vom 3. Senat des BSG - a.a.O. - für zulässig erachteten Eigenanteils gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG durch die Versorgungsbehörde s. BSG SozR 3100 § 18 Nr. 6).
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